§ 1 Geltung dieser AGB
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Congree Language Technologies GmbH,Tullastraße 62, D-76131 Karlsruhe (nachfolgend „CONGREE“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) im In- und Ausland. Die AGB von CONGREE gelten ausschließlich; Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Vertragspartners unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
(2) Abweichenden Vorschriften und Regelungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn CONGREE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Werden im Einzelfall nach ausdrücklicher Zustimmung durch CONGREE anderweitige Vorschriften und Regelungen vereinbart, so gehen diese den AGB vor. Gleiches gilt in den Fällen, in denen in dem zugrunde liegenden Angebot von CONGREE abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Abhängig vom Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gelten ergänzend die jeweiligen Besonderen Bedingungen von CONGREE (Supportbedingungen, Update-bedingungen, Lizenzbedingungen (EULA)).
(4) Mündliche Nebenabreden sind in Textform auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. E-Mail, zu dokumentieren.
(5) CONGREE schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Vertragspartner und Kunden (im Folgenden nur noch „Vertragspartner“ genannt) der diesen AGB zugrunde liegenden Verträge und Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich Gewerbetreibende bzw. Unternehmer (§ 14 BGB).
§ 2 Vertragsinhalt, Zustandekommen des Vertrages, Rangfolge der Bestimmungen
(1) Vertragsinhalt ist je nach der jeweiligen Einzelvereinbarung der Verkauf von Software von CONGREE an den Vertragspartner sowie ergänzend eventuell die Erbringung von Wartungs-, Programmierungs- und Installationsarbeiten. Dies kann insbesondere die Erbringung von Update- und Supportdienstleistungen, die Anpassung bzw. das Customizing der Software und sonstiger Leistungen nach Wunsch des Vertragspartners, wie z.B. Consultingleistungen im weiteren Sinne (Prozessberatung, Infrastruktur, Sicherheit, Einführungsbegleitung), Trainings/Schulungen, sowie Hostinglösungen (ASP) und Software as a Service (SaaS) umfassen.
(2) Angebote der CONGREE sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn CONGREE sie bestätigt oder wenn ihr durch Zusendung der Waren oder Erbringung der Leistung nachgekommen wird.
(3) Der Vertrag kommt zustande aufgrund der Bestellung des Vertragspartners durch Absendung eines Briefes/Faxes, einer E-Mail/Ausfüllen und Absenden des Web-Bestellformulars/ ein Telefonat (=Angebot) einerseits und durch Ausführung oder ausdrückliche Bestätigung der Bestellung (=Annahme) durch CONGREE andererseits. Eine bloße Bestätigung des Eingangs der Bestellung (z.B. per Bestätigungs-E-Mail) durch CONGREE stellt keine Annahme des Angebots des Vertragspartners dar. Im Falle des Downloads von Software durch den Vertragspartner kommt der Vertrag dann zustande, wenn auf die Anforderung eines Lizenzschlüssels zur Freischaltung der Testversion durch den Vertragspartner (=Angebot) dieser Lizenzschlüssel von CONGREE dem Kunden per E-Mail zugestellt wird (=Annahme).
(4) Fertigt CONGREE abweichend von Absatz 3 seinerseits ein individuelles Angebot auf vorherige Anfrage des Vertragspartners hin, so stellt dies lediglich eine Aufforderung an den Vertragspartner seinerseits zur Abgabe eines Vertragsangebots dar.
(5) CONGREE weist darauf hin, dass die genannten Systemvoraussetzungen, die auf Seiten des Vertragspartners erfüllt sein müssen, immer nur die untere Grenze des Erforderlichen darstellen, die genannten Daten somit nicht unterschritten werden dürfen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Software zu ermöglichen.
(6) Um Verzögerungen und Falschlieferungen zu vermeiden, sind bei Bestellungen die Produktbezeichnung, das Betriebssystem und das Datenträgerformat der Auslieferung anzugeben. Bei Kauf über ein Webformular werden diese Informationen dann nicht benötigt, wenn nicht ausdrücklich danach gefragt wird.
(7) Rangfolge der Bestimmungen
Die Vertragsdokumente stehen in der nachfolgenden Reihenfolge, wobei das jeweils höher stehende Dokument Vorrang hat:
- Individuelle Änderungen und/oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen;
- Individual-vertragliche Vereinbarungen, insbesondere das Angebot von CONGREE;
- Besondere Bedingungen von CONGREE (z.B. Support-, Update-, Lizenzbedingungen (EULA));
- Allgemeine Geschäftsbedingungen von CONGREE;
- Von CONGREE definierte Systemvoraussetzungen;
- Standards/DIN-Normen;
- Gesetzliche Vorschriften.
§ 3 Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt, Teillieferungen
(1) Falls CONGREE ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Vertragspartners ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant von CONGREE seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber CONGREE sodann nicht erfüllt, ist CONGREE dem Vertragspartner gegenüber zum Rücktritt berechtigt. CONGREE informiert den Vertragspartner in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung des Kaufpreises bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund folgender Ursachen hat CONGREE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; entsprechendes gilt auch, wenn diese Ursachen bei den gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder deren Unterlieferanten von CONGREE eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie sonstige für CONGREE unvorhersehbare, unvermeidbare und durch CONGREE nicht verschuldete außergewöhnliche Ereignisse, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder CONGREE bei Vertragsschluss unverschuldet unbekannt geblieben sind; des Weiteren nachträgliche Streiks, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, veränderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Sie berechtigen CONGREE, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist CONGREE dem Vertragspartner eine unzumutbare Leistungserschwerung in diesem Sinne nach, ist CONGREE zum Vertragsrücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sowie ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners sind in vorbenannten Fällen ausgeschlossen. Umstände, die zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerung führen, bleiben hiervon ausgenommen.
(3) Wurden im Falle des Absatz 2 im Hinblick auf die Lieferung bzw. Leistung bereits Zahlungen durch den Vertragspartner vorgenommen, so sind diese von CONGREE zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann CONGREE jedoch den auf diese Leistungen bzw. Lieferung entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.
(4) Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit nicht der Vertragspartner erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Teillieferungen sind vom Vertragspartner anzunehmen. Macht CONGREE von diesem Recht Gebrauch, werden im Falle der Lieferung etwaig vereinbarte Verpackungs- und Versandkosten nur einmalig erhoben.
§ 4 Download, Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
(1) Der Vertragspartner hat die Möglichkeit auf der Webseite von CONGREE eine Testversion der Software herunterzuladen. Diese Testversion kann nach Installation 30 Tage bzw. bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats uneingeschränkt genutzt werden. Will der Vertragspartner sodann die Software uneingeschränkt weiter nutzen, kann er einen Lizenzschlüssel bei CONGREE anfordern, der ihm sodann per E-Mail zugestellt wird.
(2) Ist die Versendung der Software an den Ort des Vertragspartners vereinbart, so erfolgt die Versendung ab Lager von CONGREE in Karlsruhe, Deutschland, an die vom Vertragspartner angegebene Adresse, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
(3) Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung bei Lieferungen auf dem Postwege geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Vertragspartner über; dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus.
(4) Gerät der Vertragspartner mit der Annahme der Ware bzw. Leistung schuldhaft in Verzug, so ist CONGREE berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 5 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. im Falle der Bestellung und Implementierung besonderer, von der Standardversion abweichender Funktionalitäten, bleibt CONGREE vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Satz 1 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
(5) Für die Dauer des schuldhaften Annahmeverzugs des Vertragspartners ist CONGREE berechtigt, die Ware auf Gefahr des Vertragspartners bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Vertragspartner an CONGREE für die entstehenden Lagerkosten pro Woche pauschal EUR 20,00 netto zu bezahlen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) CONGREE liefert gegen Vorkasse, Nachnahme, Kreditkarte oder Bankeinzug.
(2) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden bzw. zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Diese verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen USt. in Höhe von derzeit 19 % und zzgl. etwaig vereinbarter Versand- und Verpackungskosten, ggf. zuzüglich der Kosten für Nachnahme (vgl. § 5 Absatz 4). Skonto wird nicht gewährt.
(3) Wählt der Vertragspartner die Zahlung durch Vorkasse, so ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung unter Angabe der Auftragsnummer an CONGREE zu überweisen.
(4) Wählt der Vertragspartner die Zahlung per Nachnahme, so fallen Nachnahmekosten in Höhe von EUR 15,00 an, die an den Lieferanten bei Lieferung in bar gezahlt werden müssen. Die Übergabe erfolgt erst nach Zahlung dieser Nachnahmekosten.
(5) Abweichend von Absatz (1) kann CONGREE mit Großfirmen und Behörden nach eigenem Ermessen eine Belieferung gegen Rechnung vereinbaren. Die Rechnungsbeträge sind bei der Belieferung gegen Rechnung 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Vorauszahlungen oder Aufträge zur Abbuchung von Kreditkarten oder Bankkonten werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
(6) CONGREE ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Vertragspartner. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt CONGREE keine Gewähr.
(7) Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass er im Falle der Zahlung durch Nachnahme die Sendung am von ihm angegebenen Lieferort annimmt. Anderenfalls hat er sowohl die etwaig vereinbarten Versandkosten des fehlgeschlagenen Zustellungsversuches als auch die Versandkosten einer erneuten Zustellung zu tragen.
(8) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist CONGREE berechtigt, mindestens Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erheben. CONGREE ist berechtigt einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen von CONGREE gegenüber dem Vertragspartner sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung an. Solange sich der Vertragspartner im Zahlungsverzug befindet ruhen etwaig eingeräumte Nutzungsrechte.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von CONGREE gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von CONGREE.
(2) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware sicherungszuübereignen oder zu verpfänden. Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen, sind CONGREE unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.
(3) Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(4) Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an CONGREE ab. Der Vertragspartner ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von CONGREE hat der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. CONGREE ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Vertragspartners offen zu legen.
(5) Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von CONGREE gelieferten Ware durch den Vertragspartner erfolgt für CONGREE. CONGREE erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt CONGREE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertragspartner die durch Verbindung entstandene neue Sache für CONGREE unentgeltlich mitverwahrt. Im Falle der Weiterveräußerung der neuen Sache tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an CONGREE ab. Der Vertragspartner ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von CONGREE hat der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. CONGREE ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Vertragspartners offen zu legen.
(6) Im Falle eines Zahlungsverzuges oder zu erwartender Zahlungseinstellung des Vertragspartners ist CONGREE berechtigt, die sich noch im Besitz des Vertragspartners befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Vertragspartner hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von CONGREE den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
(7) Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Vertragspartners freigegeben, wenn der realisierbare Sicherungswert die Gesamtheit der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(8) Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z.B. im Falle einer Pfändung, hat der Vertragspartner auf Eigentum von CONGREE hinzuweisen und CONGREE unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Intervention durch CONGREE hat der Vertragspartner zu erstatten.
(9) Zahlungen werden nach Wahl von CONGREE zunächst auf ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung – insbesondere Mahnkosten – entstanden, so kann CONGREE Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
§ 7 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Vertragspartners sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Zahlungsansprüchen von CONGREE Rechte auf Zurückbehaltung – auch aus Mängelrügen – entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis und sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
§ 8 Softwareprodukte, Datensicherung
(1) CONGREE verkauft neben selbst hergestellter Software (Eigenprodukte) auch Fremdprodukte, die die Inhalte oder die Funktionalität von CONGREE erweitern. Das kann Handelsware oder Software von Drittherstellern umfassen.
(2) Beim Kauf eines Softwareprodukts erwirbt der Vertragspartner eine Lizenz zur Nutzung dieses Softwareprodukts gemäß den jeweils zugehörigen Lizenzbestimmungen. Bei Fremdprodukten gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers, die jederzeit auf der jeweiligen Homepage des Herstellers eingesehen werden können.
(3) Der Vertragspartner erkennt diese Lizenzbestimmungen mit Erwerb des Softwarepakets an. Die Softwareprodukte bleiben geistiges Eigentum des jeweiligen Lizenzgebers. Alle genannten Warenbezeichnungen, Markennamen und Logos sind Eigentum des jeweiligen Inhabers. Bei der Verwertung von gelieferten Waren sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen. Eine nachträgliche Rückgabe oder Umtausch von mangelfreier Ware in ein anderes Produkt ist nicht möglich.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Vertragspartner verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
(5) Der Vertragspartner ist zur regelmäßigen, gefahrentsprechenden, mindestens jedoch zur täglichen Datensicherung und zur Erstellung von Sicherungskopien, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten, verpflichtet.
§ 9 Nutzungsrechte an der Software, Schutzrechte
(1) Der Vertragspartner erwirbt an dem gelieferten Softwareprogramm ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Übertragbarkeit des Nutzungsrechtes sowie das Anfertigen einer Sicherungskopie richten sich im Einzelfall nach den Bestimmungen der Lizenzbedingungen bzw. EULA (End User License Agreement) in der jeweils letzten gültigen Fassung. Das Anfertigen von Kopien ist grundsätzlich untersagt, es sei denn eine Sicherungskopie ist für die Sicherung zukünftiger Benutzung erforderlich.
(2) Der Vertragspartner wird darüber hinaus alle geistigen Rechte an der Ware respektieren und im Falle des Wiederverkaufs die ihm selbst auferlegten Nutzungsrechtsbeschränkungen an seine Vertragspartner weitergeben.
(3) CONGREE weist darauf hin, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München beim reinen Online-Vertrieb von Software eine urheberrechtliche Erschöpfung (§ 69c Ziffer 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz) nicht eintritt. In Fällen des bloßen Downloads der Software durch den Vertragspartner, ohne dass dieser ein körperliches Werkstück in Form eines Datenträgers von CONGREE auf dem Postwege zugesandt erhält, untersagt CONGREE unter Berufung auf diese Rechtsprechung daher die Abtretung des Nutzungsrechts an Dritte.
(4) Die Nutzung im Netzwerk ist nur aufgrund einer ausdrücklichen dahingehenden erweiterten Lizenz zulässig.
§ 10 Mängelhaftung bei Eigenprodukten
(1) Die Mängelhaftung ist bei berechtigter Beanstandung von Mängeln nach Wahl von CONGREE auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt. CONGREE kann die Pflicht zur Mängelbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird. Mängel, welche die Programmverwendung so unzumutbar einschränken, dass mit einer Beseitigung auf die nächste reguläre Programmversion nicht gewartet werden kann, werden nach Wahl von CONGREE in der jeweils aktuellen Programmversion beseitigt oder durch Hinweise auf eine zumutbare Umgehung oder eine Ausweichlösung kompensiert.
(2) Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Die Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beträgt mindestens vier Wochen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben.
(3) Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Vertragspartner verpflichtet, den oder die Originaldatenträger und alle Kopien der Software einschließlich etwaiger Sicherungskopien u.ä. sowie das schriftliche Begleitmaterial zu vernichten. Der Vertragspartner hat CONGREE auf Anfrage die Vernichtung nachzuweisen bzw. an Eides statt zu versichern.
(4) Die Rücksendung mangelhafter Ware durch den Vertragspartner hat im versicherten Paket zu erfolgen. Im Rahmen der Mängelgewährleistung erstattet CONGREE dem Vertragspartner unverzüglich die bereits erbrachten Gegenleistungen und die Rücksendekosten zurück. Dies gilt nicht für einen Mehrbetrag, der dadurch entsteht, dass der Vertragspartner die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht hat. Der Vertragspartner kann bestimmen, dass der Erstattungsbetrag dem Kundenkonto des Vertragspartners gutgeschrieben und mit zukünftigen Bestellungen verrechnet wird.
(5) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Vertragspartner hat die Ware demgemäß unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich CONGREE anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis CONGREE anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.
(6) War die Mängelanzeige unberechtigt und die Ware nachweislich mangelfrei und hat der Vertragspartner dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, da die Ursache der Mängelanzeige in seinem eigenen Einfluss- und Verantwortungsbereich lag, so hat der Vertragspartner CONGREE vollumfänglich Schadensersatz für den bei CONGREE durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwand zu leisten.
(7) Mängelhaftungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung, Benutzung oder Veränderung oder auf Verschleiß durch Überbeanspruchung der gelieferten Ware beruht. Die Mängelhaftung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Vertragspartner oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen bzw. den Systemanforderungen entsprechen.
(8) Die Mängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware.
(9) CONGREE macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. CONGREE übernimmt daher aufgrund der bekannten Komplexität der Software keine Zusicherung dahingehend, dass sich die Software im Einzelfall für einen bestimmten Zweck eignet oder eine Kompatibilität zu sämtlichen anderen Soft- oder Hardwareprodukten besteht oder sonst ein absolut störungsfreier Einsatz möglich ist.
§ 11 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche kann der Vertragspartner gegenüber CONGREE nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von CONGREE der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(3) Die Haftung von CONGREE nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(4) Schadensersatzansprüche gegen CONGREE sind ausgeschlossen, wenn der Schaden dem Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Vertragspartners nicht eingetreten wäre. Bei der Lieferung von Software gilt dies nur, wenn CONGREE den Vertragspartner ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen hat. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefährdungslage entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Daten regelmäßig auf Viren zu prüfen. CONGREE haftet nicht für Schäden oder Datenverluste durch auf Datenträgern mitgelieferte Viren. Eine Haftung für Schäden ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner deren Eintritt durch eine täglich vorgenommene Programm- oder Datensicherung hätte verhindern können.
(6) Steht der Firma CONGREE ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages zu, so kann sie pauschal 15 % des vereinbarten Preises als Entschädigung fordern. Im Falle eines besonders hohen Schadens, z.B. im Falle der Hinzufügung von in der Standardversion der Software nicht vorhandener umfangreicher Funktionalitäten auf Kundenwunsch, behält sich CONGREE vor, diesen an Stelle der Schadenspauschale in Satz 1 geltend zu machen.
§ 12 Mängelhaftung bei Fremdprodukten
(1) Die Mängelhaftung von CONGREE gegenüber dem Vertragspartner soll gegenüber der Mängelhaftung des Software- bzw. Hardwareherstellers/Lieferanten subsidiär sein. Zu diesem Zweck tritt CONGREE im Voraus ihre Mängelhaftungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten bezüglich der vertragsgegenständlichen Soft- oder Hardware und/oder Dokumentation oder sonstiger Benutzungshinweise an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner nimmt diese Abtretung an.
(2) Der Vertragspartner hat somit in diesem Falle Mängelhaftungsansprüche zunächst gegen den Hersteller/Lieferanten – notfalls gerichtlich – geltend zu machen. Die Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen gegen CONGREE ist für die Dauer der gerichtlichen Rechtsverfolgung gehemmt. CONGREE wird die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Vertragsdokumente herausgeben und die erforderlichen Auskünfte über den Vertragspartner erteilen. Die Mängelhaftung von CONGREE lebt wieder auf, wenn die Inanspruchnahme des Herstellers/Lieferanten aus Rechtsgründen oder wegen Vermögensverfalls z.B. wegen Insolvenz, Unauffindbarkeit, wegen rechtlicher Einschränkungen oder bestehender Gegenrechte keine Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) Lässt der Vertragspartner den Anspruch gegen den Hersteller verjähren, so verliert er damit auch seinen Anspruch gegen CONGREE.
§ 13 Besonderheiten im Falle werkvertraglicher Leistungen (Wartung, Programmierung, Installation, Customizing u.ä.)
(1) Erbringt CONGREE ergänzend oder ausschließlich Leistungen außerhalb des Kaufs von Software in Form von werkvertraglichen Leistungen (z.B. Wartung, Programmierleistungen, Installation, Costumizing von Software etc.), so gelten ergänzend bzw. abweichend folgende Bedingungen:
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich jeweils im Einzelnen aus dem zugrunde liegenden Einzelvertrag zwischen den Parteien.
(3) Den Vertragspartner treffen sämtliche Mitwirkungspflichten, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung von CONGREE erforderlich sind und in seinem Einflussbereich liegen (z.B. Gewährung des Zugangs zu dem Rechenzentrum des Vertragspartners, falls erforderlich). Kann die Leistung von CONGREE aufgrund unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners nicht oder nur verzögert beginnen bzw. nur verspätet abgeschlossen werden, so geht die damit einhergehende Verlängerung der Ausführungsdauer zu Lasten des Vertragspartners.
(4) In den jeweiligen Einzelverträgen können Art und Umfang der Leistung von CONGREE und der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners genauer geregelt werden.
(5) CONGREE kann die Leistungen selbst, das heißt durch eigene Mitarbeiter, erbringen und/oder sich nach eigenem Ermessen hierfür Dritten bedienen, z.B. Subunternehmern.
(6) Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr nach Abnahme durch den Vertragspartner.
(7) Die Abnahme des Werks gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Vertragspartner die erbrachte Leistung von CONGREE vier Wochen produktiv genutzt hat (z.B. durch Verwendung der Programmierung im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners oder durch Verwendung der installierten Software), ohne dass eine Mängelrüge gegenüber CONGREE erfolgt wäre.
§ 14 Besonderheiten und Abweichungen im Falle von dienstvertraglichen Leistungen (z.B. Beratung, Schulung, Training u.ä.)
(1) Erbringt CONGREE ergänzend oder ausschließlich Leistungen außerhalb des Kaufs von Software in Form von dienstvertraglichen Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Durchführung von Schulungen, Trainings etc.), so gelten ergänzend bzw. abweichend folgende Bedingungen:
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich jeweils im Einzelnen aus dem zugrunde liegenden Einzelvertrag zwischen den Parteien.
(3) Den Vertragspartner treffen sämtliche Mitwirkungspflichten, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung von CONGREE erforderlich sind und in seinem Einflussbereich liegen (z.B. Bereitstellung von geeigneten Schulungsräumen, falls erforderlich). Kann die Leistung von CONGREE aufgrund unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners nicht oder nur verzögert beginnen bzw. nur verspätet abgeschlossen werden, so geht die damit einhergehende Verlängerung der Ausführungsdauer zu Lasten des Vertragspartners.
(4) In den jeweiligen Einzelverträgen können Art und Umfang der Leistung von CONGREE und der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners genauer geregelt werden.
(5) CONGREE kann die Leistungen selbst, das heißt durch eigene Mitarbeiter, erbringen und/oder sich nach eigenem Ermessen hierfür Dritten bedienen, beispielsweise Subunternehmern.
(6) Sollten Auslagen bzw. Spesen (z.B. Reisekosten, Übernachtungskosten etc.) zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich sein, so werden sich die Parteien vorab hierüber einigen. Ergänzend gelten die üblichen Sätze nach Manntagen gemäß der Preisliste von CONGREE , sowie die Erstattung der üblichen Reisekosten (EUR 0,70 pro gefahrenem Kilometer bei Verwendung eines Pkw bzw. wahlweise eine Bahnkarte 2. Klasse, sowie Übernachtungskosten in einem Mittelklassehotel) als vereinbart.
§ 15 Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von Daten
Sämtliche erhobenen persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Es werden ausschließlich die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten erhoben, gespeichert und genutzt. CONGREE verweist im Übrigen auf die auf www.congree.com veröffentlichten Hinweise zum Datenschutz.
§ 16 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Die Parteien haben alle Unterlagen, Informationen und Daten mit Bezug auf die jeweils andere Partei oder auf Dritte, die sie im direkten Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt erlangen, unter Beachtung mindestens der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des § 6 BDSG, vertraulich zu behandeln, soweit es sich nicht um erkennbar offenkundige bzw. anderweitig bekannt gewordene Unterlagen, Informationen und Daten handelt.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich mithin, sämtliche ihm zugänglich gemachten Informationen, insbesondere die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von CONGREE erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Er hat sicherzustellen, dass für ihn tätige Dritte unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen unterlassen.
(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Programme und Dokumentationen weder ganz noch teilweise weiterzugeben, sofern dies nicht zur Erfüllung der auferlegten Pflichten notwendig ist. Er hat eine entsprechende Verpflichtung den bei der Erstellung der Programme von ihm eingeschalteten Dritten aufzuerlegen.
§ 17 Mitteilungen per elektronischer Post (E-Mail)
(1) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
(2) In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d.h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
(3) Alle Mitteilungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu formulieren.
§ 18 Embargobestimmungen, Verweigerung der Angebotsannahme
Der Vertragspartner hat Kenntnis davon genommen, dass die von CONGREE gelieferten Waren teilweise bestimmten Exportbeschränkungen unterliegen und nimmt hiermit Kenntnis davon, dass CONGREE aus einem solchen Grund die Annahme des Angebots verweigern kann.
§ 19 Abtretung von Ansprüchen
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne Einwilligung von CONGREE abzutreten oder zu übertragen.
§ 20 Änderungen der Geschäftsbedingungen
CONGREE behält sich das Recht vor, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Vertragspartner über die Änderungen ausdrücklich informiert und auf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen. Gibt der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach Information über die Neufassung zu erkennen, dass er die Neufassung nicht akzeptiert, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Anderenfalls wird das Vertragsverhältnis unter Geltung der unveränderten Fassung der AGB fortgeführt. CONGREE verpflichtet sich mit der Information über die gewünschten Änderungen den Vertragspartner auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine der in den AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von CONGREE, Karlsruhe, vereinbart. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für Klagen aus dem Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess ist Karlsruhe/Baden. Es findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht.
§ 23 Verbindliche Sprachfassung
Liegen diese AGB in mehreren Sprachen vor, so ist lediglich die deutsche Version dieser AGB rechtlich verbindlich.